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Immobilie ersteigern

Neben dem klassischen Kauf sind auch Verstei­gerungen eine schöne Möglichkeit, die Wunsch­immobilie zu finden – und das häufig zu günstigen Preisen. Einige Unter­schiede gibt es aller­dings. Gewinnen Sie hier einen ersten Einblick in das Thema und einen Eindruck vom Angebot in Ihrer Region.
 

Wie erfahre ich von einem Verstei­gerungs­termin und wie läuft dieser ab?

Das Gericht bestimmt den Termin und veröf­fentlicht ihn im Bundes­anzeiger, in der örtlichen Tages­presse und an der Gerichts­tafel beim Amts­gericht. Einige Amts­gerichte veröf­fentlichen ihre Termine auch im Internet. Die Verstei­gerung ist öffentlich.
 

Welche "Preis-Grenzen" gelten bei einer Versteigerung?

Im ersten Termin darf der Rechts­pfleger den Zuschlag nicht erteilen, wenn das Meist­gebot 5/10 des Verkehrs­wertes nicht erreicht (sogenannte 5/10-Grenze). Liegt das Meist­gebot unter 7/10 des Verkehrs­wertes, kann der Gläubiger den Antrag auf Zuschlags­versagung stellen (sogenannte 7/10-Grenze). Die Grenzen gelten auch im zweiten Termin, wenn im ersten Termin kein Gebot abgegeben wurde.

Es empfiehlt sich, vor oder im Termin mit dem Gläubiger zu sprechen, um dessen Preis­vorstellung zu erfahren. Auch bei einem Gebot über 7/10 des Verkehrs­wertes kann der Gläubiger den Zuschlag durch Einstellung des Verfahrens verhindern.
 

Was ist der Verkehrs­wert?

Der Verkehrs­wert wird durch den Preis bestimmt, der zum Zeit­punkt der Bewertung im gewöhnlichen Geschäfts­verkehr nach den rechtlichen Gegeben­heiten und tatsächlichen Eigen­schaften zu erzielen ist. Eine genaue Definition ergibt sich aus § 194 BauGB.
 

Wer legt den Verkehrs­wert fest?

Das Gericht beauftragt einen öffentlich bestellten Gut­achter, der nach einem Orts­termin ein Verkehrs­wert­gutachten erstellt. Möglich ist auch die Beauf­tragung eines Gutachter­ausschusses. Das Gerichts­gutachten kann auf der Geschäfts­stelle des Amts­gerichtes ein­gesehen werden. Dem Gläubiger liegt eben­falls eine Abschrift vor.
 

Wie wird geboten und wer darf mit­bieten?

Gebote werden im Verstei­gerungs­termin mündlich ab­gegeben. Bieten kann jeder Interes­sent, der sich durch Personal­ausweis oder Reise­pass ausweisen und die notwendige Sicherheits­leistung im Termin erbringen kann.
 

Wie hoch ist die Sicherheits­leistung?

Die Sicherheits­leistung beträgt in der Regel zehn Prozent des gerichtlich fest­gesetzten Verkehrs­wertes. Sie muss sofort gegen­über dem Amts­gericht geleistet werden. Ansonsten wird das Gebot zurück­gewiesen.

Die Biet­sicher­heit kann auf verschiedene Arten erbracht werden: zum Beispiel durch vorherige Über­weisung an die Gerichts­kasse oder die unbedingte und unbe­fristete selbst­schuld­nerische Bürg­schaft eines inländischen Kredit­institutes.

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