Sie können einen Teil oder die gesamte Forderung über unseren Online-Auftrag begleichen.
Ein Girokonto auf eine Einzelperson kann kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden. Bei einer bestehenden oder neuen Kontopfändung greift dann automatisch der Pfändungsschutz. Der Grundfreibetrag wird gemäß Pfändungstabelle berücksichtigt. Wenn Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. bei Unterhalt), brauchen Sie eine Bescheinigung – zum Beispiel vom Arbeitgeber oder der Schuldnerberatung. Nutzen Sie unseren Online-Service, um Ihr Konto in ein P-Konto umzuwandeln.
Ein Gläubiger kann beim Gericht einen Pfändungs- und Überweisungsbeschluss beantragen. Damit darf er das Konto des Schuldners sperren und das Guthaben pfänden.
Jede Privatperson hat Anspruch auf ein P-Konto – außer juristische Personen. Die Umwandlung geht, wenn es ein Einzelkonto ist und Sie noch kein anderes P-Konto haben. Bitte beachten Sie: Ein P-Konto darf nicht überzogen werden und keine Kreditkarten enthalten. Die Umwandlung gilt dauerhaft. Auch bei neuen Pfändungen bleibt der Schutz bestehen.
Ja. Auch wenn Ihr Konto schon gepfändet ist, können Sie es innerhalb eines Monats in ein P-Konto umwandeln. Dann gilt der Schutz rückwirkend ab Zustellung der Pfändung. Die Sparkasse braucht bis zu drei Werktage zur Bearbeitung.
Wichtig: Sie müssen die Umwandlung nur einmal beantragen – bei neuen Pfändungen wird das P-Konto automatisch wieder aktiviert.
Nein. Ein P-Konto ist nur für Einzelpersonen möglich. Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, darf die Sparkasse erst nach einem Monat Geld an den Gläubiger auszahlen.
In dieser Zeit kann jede Kontoinhaberin oder jeder Kontoinhaber seinen Anteil auf ein eigenes Einzelkonto übertragen lassen. Das Guthaben wird halbiert – bei zwei Inhabern bekommt jeder die Hälfte.
Andere Aufteilungen sind mit Zustimmung aller Beteiligten möglich. Der Schuldner kann über sein Guthaben nur mit einem P-Konto verfügen. Der andere Inhaber braucht kein P-Konto. Auch wenn nur eine Person betroffen ist, wird das Gemeinschaftskonto gesperrt.
Der Grundfreibetrag gilt automatisch. Je nach Lebenssituation kann der Freibetrag erhöht werden – z. B. bei Unterhaltspflichten. Details finden Sie in der „Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto“.
Nein. Sie werden nicht anerkannt.
Ihr Gläubiger informiert Sie über alle Details zur Pfändung. Bei Fragen helfen Schuldnerberatungsstellen oder eine Rechtsberatung.
Daten zu Ihrem Konto (z. B. Umsätze, verfügbarer Betrag) finden Sie im Online-Banking oder auf Ihren Kontoauszügen.
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