Hauptnavigation

Pfändung

Pfändung

Was bedeutet das für Ihre Finanzen?

Die wichtigsten Fragen haben wir für Sie beantwortet - alle Services zur Pfändung finden Sie hier

Überblick

Überblick

Was ist eine Kontopfändung?

Eine Kontopfändung ist ein Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, die betroffenen Konten sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.

Was bedeutet das für Sie?

Nach Eingang einer Kontopfändung werden Ihre Konten sowie Ihre Kreditkarten gesperrt. Verfügungen sind nur noch möglich, wenn das Guthaben auf dem Girokonto den gepfändeten Betrag übersteigt. Sobald das Guthaben auf Ihrem Girokonto geringer als der gepfändete Betrag ist, werden PS-Spar-Aufträge gelöscht.
Es gibt keinen automatischen Schutz Ihres Existenzminimums. Auch über Sozialleistungen kann nicht verfügt werden.

Welche Lösungsalternativen haben Sie?

Grundsätzlich haben Sie zwei Handlungsmöglichkeiten:

  1. Pfändung bezahlen: Wenn möglich, bezahlen Sie Ihre Pfändung sofort. Dadurch werden alle Konten entsperrt.
  2. Pfändungsschutzkonto: Wandeln Sie Ihr bestehendes Girokonto in ein Pfändungsschutzkonto um. Nur so kann Kontopfändungsschutz erreicht werden.
Pfändungsschutzkonto

P-Konto Zusatzvereinbarung

Jedes Girokonto, das auf eine Einzelperson läuft, kann durch einen Antrag kostenlos in ein P-Konto umgewandelt werden. Bei bestehender Kontopfändung oder mit Eingang einer Kontopfändung tritt der Kontopfändungsschutz ein. Der dazu gehörende Grundfreibetrag wird automatisch gemäß der aktuellen Pfändungstabelle eingestellt.

Sollten Sie Anspruch auf einen höheren Freibetrag haben (z. B. wegen Unterhaltsverpflichtungen), müssen Sie die entsprechenden Nachweise hierfür erbringen. Dazu benötigt man in der Regel eine Bescheinigung vom Arbeitgeber, der Arbeitsagentur oder von der Schuldnerberatung.

Zur Umwandlung Ihres bestehenden Girokontos in ein Pfändungskonto nutzen Sie bitte unseren Online-Service.

Pfändung bezahlen

Pfändung bezahlen

Wenn Sie einen Teilbetrag oder die gesamte offene Forderung bezahlen wollen, nutzen Sie den Online-Auftrag.

FAQ's
Wie kommen Kontopfändungen zustande?

Eine Kontopfändung ist eine Zwangsvollstreckungsmaßnahme, mit der ein Gläubiger versucht, ihm zustehendes Geld einzufordern. Dafür hat er beim Amtsgericht einen sogenannten Pfändungs- und Überweisungsbeschluss erwirkt. Dieser ermöglicht es ihm, die betroffenen Konten sperren und das Kontoguthaben pfänden zu lassen.

Wie bekomme ich ein P-Konto?

Grundsätzlich hat jeder Kontoinhaber (außer juristische Personen) einen Anspruch darauf, dass sein Girokonto in ein P-Konto umgewandelt wird.

Die Umwandlung ist möglich, wenn

  • es sich bei Ihrem Konto um ein Einzelkonto handelt und
  • Sie bisher noch kein P-Konto (auch nicht bei anderen Kreditinstituten) besitzen

Bitte beachten Sie, dass P-Konten nur im Guthaben geführt werden dürfen. Die Nutzung von Überziehungsmöglichkeiten und Kreditkarten ist aufgrund zwingender gesetzlicher Anforderungen nicht möglich.

Die Umwandlung in ein P-Konto ist nur einmalig notwendig und muss bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Ist die Umwandlung in ein P-Konto auch noch nach Kontopfändung möglich?

Die Umwandlung in ein Pfändungsschutzkonto (P-Konto) kann auch beantragt werden, wenn für das Girokonto bereits Pfändungen zugestellt wurden.

Wird die Umwandlung in ein P-Konto innerhalb von einem Monat ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses an die Sparkasse Holstein vollzogen, gilt die Schutzwirkung des P-Kontos ab Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses. Dabei ist zu berücksichtigen, dass der Sparkasse Holstein zur Bearbeitung drei Geschäftstage zur Verfügung stehen.

Bitte beachten Sie, dass die Konto-Umwandlung nur einmalig notwendig ist und bei weiteren Pfändungen nicht erneut erfolgen muss. Sollten Sie bereits einmal einen Antrag gestellt haben, aktiviert sich Ihr Pfändungsschutzkonto bei Zustellung einer neuen Pfändung automatisch.

Kann das P-Konto auch ein Gemeinschaftskonto sein?

Das Gesetz lässt P-Konten nur als Einzelkonten zu. Ein Gemeinschaftskonto darf nicht als P-Konto geführt werden.

Wird ein Gemeinschaftskonto gepfändet, so darf die Sparkasse Holstein erst einen Monat nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses aus dem Kontoguthaben Beträge an den Pfändungsgläubiger auskehren.

In diesem Zeitraum kann jeder Kontoinhaber die Sparkasse Holstein beauftragen, sein anteiliges Guthaben auf ein Einzelkonto bei der Sparkasse Holstein zu übertragen. Auch weitere Gutschriften innerhalb des Monats nach Zustellung des Pfändungs- und Überweisungsbeschlusses werden dann anteilig auf das Einzelkonto übertragen.

Dabei wird das Guthaben grundsätzlich pro Kopf aufgeteilt, bei zwei Kontoinhabern bekommt also jeder die Hälfte. In besonders gelagerten Fällen können sich die Kontoinhaber und der/die Gläubiger auch auf eine andere Aufteilung einigen. Diese Vereinbarung muss der Sparkasse Holstein in Schriftform mitgeteilt werden.

Möchte der Pfändungsschuldner im Rahmen seiner Pfändungsfreibeträge über das übertragene Guthaben verfügen, muss er sein Einzelkonto in ein P-Konto umwandeln. Der nicht gepfändete Kontoinhaber benötigt kein P-Konto.

Werden Gemeinschaftskonten gesperrt?

Das Konto wird auch gesperrt, wenn die Pfändung nur einen der Kontoinhaber eines Gemeinschaftskontos betrifft.

Wie hoch ist mein pfändungsfreier Betrag?

Über den automatisch bestehenden Grundfreibetrag hinaus kann sich der Pfändungsfreibetrag für das P-Konto je nach Lebenssituation des Kontoinhabers um weitere Freibeträge erhöhen. Informationen dazu finden Sie in der "Kundeninformation zum Pfändungsschutzkonto".

Werden Ruhenderklärung bzw. Aussetzungen der Pfändung akzeptiert?

Ruhenderklärungen werden nicht akzeptiert.

 

Informationen rund um Ihre Pfändung

 

Sämtliche Informationen zu Ihrer Pfändung stellt Ihnen Ihr Pfändungsgläubiger zur Verfügung. Bei Bedarf empfehlen wir Ihnen, sich frühzeitig an anerkannte Schuldner- oder Verbraucherberatungsstellen zu wenden oder eine anderweitige Rechtsberatung aufzusuchen.

Informationen rund um Ihr Konto (z.B. Umsätze, verfügbarer Betrag) stehen Ihnen im Online-Banking bzw. den Kontoauszügen zur Verfügung.

 

Weitere Fragen rund um das Pfändungsschutzkonto
Kundenhotline01805 045 315Montag bis Freitag von 9 - 12 Uhr und Montag bis Donnerstag 14 - 16 Uhr
Weitere Fragen rund um das Pfändungsschutzkonto
Kundenhotline01805 045 315Montag bis Freitag von 9 - 12 Uhr und Montag bis Donnerstag 14 - 16 Uhr
 Cookie Branding
i